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Stadt verlängert Fahrradschutzstreifen in Tiefenstein

Quelle: Stadtverwaltung Idar-Oberstein / Michael Brill

Update vom 17. Juli 2026: Die geplante Verlängerung des Fahrradschutzstreifens in der Tiefensteiner Straße wird vorerst nicht umgesetzt. Wie die Stadt Idar-Oberstein mitteilt, hat Oberbürgermeister Frank Frühauf die Maßnahme nach Kritik aus der Anwohnerschaft zunächst ausgesetzt. Geplant war ein Fahrradschutzstreifen mit einem durchgehenden Halteverbot zwischen der Seniorenwohnanlage Grimm und der Einmündung Bachweg. Bevor über das weitere Vorgehen entschieden wird, sollen sich der Stadtrat und die zuständigen Ausschüsse erneut mit dem Thema befassen.

Die Stadt Idar-Oberstein setzt den Ausbau des Fahrradschutzstreifens auf der Tiefensteiner Straße fort. Am Montag, 20. Juli, markieren Mitarbeiter den nächsten Abschnitt in Fahrtrichtung Kirschweiler.

Neuer Abschnitt bis zum Bachweg

Der Schutzstreifen verläuft künftig vom Seniorenwohnheim Grimm bis kurz vor die Einmündung Bachweg. Die Stadt legt den Streifen mit einer Breite von 1,50 Metern an. Bereits nach dem ersten Bauabschnitt hatte sie den Bereich zwischen der Weiherschleife und dem Seniorenwohnheim Grimm markiert.

Mit der Maßnahme setzt die Stadt einen weiteren Baustein ihres Mobilitätskonzepts um.

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Parkregeln ändern sich

Für die Arbeiten in Idar-Oberstein bittet die Stadt die Anwohner, ihre Fahrzeuge ab dem 19. Juli nicht mehr auf der Fahrbahn abzustellen.

Nach Abschluss der Markierungsarbeiten gilt auf dem Fahrradschutzstreifen ein absolutes Park- und Halteverbot. Deshalb entfällt das Längsparken auf der Tiefensteiner Straße in Fahrtrichtung Kirschweiler zwischen der Weiherschleife und dem Bachweg.

Auch auf der Gegenfahrbahn ändern sich die Regeln. Zwischen der oberen Einmündung Alte Poststraße und der Weiherschleife hebt die Stadt das Gehwegparken auf und richtet stattdessen ein eingeschränktes Halteverbot ein.

Schutzstreifen gibt Radfahrern Vorrang

Radfahrer dürfen den Schutzstreifen uneingeschränkt nutzen. Andere Fahrzeuge dürfen ihn nur in Ausnahmefällen befahren, etwa wenn sie einem entgegenkommenden Bus oder Lastwagen ausweichen müssen. Dabei dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden.

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