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Gericht verhindert AfD-Veranstaltung in Meisenheim

Verwaltungsgericht kippt Kita Beitrag
Symbolbild

Die Stadt Meisenheim darf dem AfD-Kreisverband Bad Kreuznach die Nutzung ihres Gemeindehauses für eine Wahlkampfveranstaltung verweigern. Die Entscheidung darüber teilt das Verwaltungsgericht Koblenz mit. Die Veranstaltung der Partei hätte am Freitag im „Großen Saal“ stattfinden sollen.

Gericht verhindert AfD-Veranstaltung in Meisenheim

Das Gemeindehaus steht im gemeinsamen Eigentum der Stadt Meisenheim und der Evangelischen Johanniter-Gemeinde Meisenheim. Der „Große Saal“ ist dabei Sondereigentum der Stadt. Zunächst hatte die Stadt mit dem AfD-Kreisverband einen Mietvertrag geschlossen. Diesen kündigte sie jedoch wieder, nachdem die Evangelische Kirchengemeinde die erforderliche Zustimmung verweigert hatte.

Eilantrag ohne Erfolg

Der AfD-Kreisverband beantragte daraufhin Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Koblenz und begehrte Zugang zum „Großen Saal“ zur Durchführung seiner Parteiveranstaltung. Der Antrag blieb ohne Erfolg.

Nach Auffassung der Richter bestünde kein Anspruch auf Zugang zum „Großen Saal“ des Meisenheimer Gemeindehauses. Die geplante Wahlkampfveranstaltung würde dem Widmungszweck des Saals widersprechen. Die Benutzungssatzung aus dem Jahr 2023 sehe als Widmungszweck Feierlichkeiten und vereinsinterne Veranstaltungen vor. Eine Wahlkampfveranstaltung falle nicht darunter. Eine frühere Überlassung der Stadt Meisenheim an den SPD-Ortsverband im Jahr 2019 sei dabei nicht relevant. Diese Überlassung habe rund vier Jahre vor dem maßgeblichen Widmungsakt durch die Benutzungssatzung stattgefunden.

Frühere Nutzung durch SPD unerheblich

Zudem müsse die Stadt bei ihrer Entscheidung die im Innenverhältnis zur Evangelischen Johanniter-Gemeinde geltenden Einschränkungen aus der Teilungserklärung berücksichtigen. Parteipolitische Veranstaltungen seien von den dort festgelegten Nutzungsbestimmungen nicht erfasst. Jede Änderung dieser Bestimmungszwecke bedürfe der einstimmigen Vereinbarung aller Eigentümer.

Beschwerde möglich

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

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Max Wischermann ist Redakteur bei Rhein Nahe Direkt.
Er konzentriert sich auf aktuelle Nachrichten aus der Rhein-Nahe-Region, insbesondere auf Einsätze der Polizei, Sicherheitsberichte und relevante gesellschaftliche Themen.

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