Kita Beitrag vor Gericht verhandelt
Der Kita Beitrag stand jetzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz auf dem Prüfstand. Die 3. Kammer hob einen Bescheid über monatlich 500 Euro auf, weil die Behörde nicht zuständig war. Geklagt hatten Eltern, deren Sohn seit August 2024 eine Kindertagesstätte einer Ortsgemeinde besucht.
Der Landkreis hatte den Kita Beitrag per Bescheid festgesetzt und sich dabei auf das Sozialgesetzbuch sowie das Landesrecht gestützt. Die Eltern legten jedoch Widerspruch ein, weil sie sowohl die Berechnung als auch die Zuständigkeit anzweifelten.
Zuständigkeit ist entscheidend
In den Entscheidungsgründen heißt es wörtlich: „Der angegriffene Bescheid ist jedoch formell rechtswidrig, weil der Beklagte für die Festsetzung solcher Beiträge nicht zuständig ist.“
Nach Auffassung des Gerichts ist der Kita Beitrag eine Gegenleistung für die Betreuung in der Einrichtung. Deshalb steht der Beitrag grundsätzlich dem Träger der Kindertagesstätte zu. Im konkreten Fall war dies eine Ortsgemeinde und nicht der Landkreis.
Das Gericht verweist darauf, dass der öffentliche Jugendhilfeträger nur für eigene Einrichtungen Beiträge festsetzen darf. Eine parallele Zuständigkeit zweier Stellen sei gesetzlich nicht vorgesehen, weil dafür eine klare Regelung erforderlich wäre.
Beitragstabellen ersetzen keinen Bescheid
Der Landkreis hatte argumentiert, er dürfe nach dem Landesgesetz die Elternbeiträge festsetzen. Das Gericht legt die entsprechende Vorschrift jedoch anders aus. Sie betreffe lediglich die abstrakte Festlegung der Beitragshöhe und nicht den Erlass individueller Bescheide.
Auch eine Auslegung als teilweise Kostenübernahme ließ die Kammer nicht gelten. Im Tenor heißt es daher: „Der Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2025 wird aufgehoben.“
Das Verfahren war gerichtskostenfrei, und der Beklagte trägt die Kosten. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden. Der Kita Beitrag darf somit in diesem Fall nicht vom Landkreis festgesetzt werden, sondern nur vom Träger der Einrichtung, sofern eine rechtliche Grundlage besteht.