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AfD-Kandidat scheitert mit Eilantrag zur Jugendveranstaltung

woman holding sword statue during daytime
Symbolbild Quelle: Tingey Injury Law Firm

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag eines AfD-Landtagskandidaten abgelehnt, der die Teilnahme an der Veranstaltung „Jugend trifft Politik“ von der Evangelischen Jugend des Dekanats Ingelheim-Oppenheim erzwingen wollte. Die Richter entschieden am 3. Februar 2026, dass kein Anspruch auf Einladung zu der für den 6. Februar geplanten Veranstaltung besteht.

Der Antragsteller, Kandidat der AfD für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März 2026, hatte beantragt, die Verbandsgemeinde dazu zu verpflichten, auf die Veranstalter einzuwirken, um ihm eine Teilnahme zu ermöglichen. Das Gericht wies den Antrag zurück und auferlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Keine öffentliche Veranstaltung im rechtlichen Sinn

Nach Auffassung der 3. Kammer handelt es sich bei dem Veranstaltungsort weder um eine öffentliche Einrichtung der Verbandsgemeinde noch um eine staatlich oder kommunal getragene Veranstaltung. Austragungsort ist ein Gemeindehaus der evangelischen Kirche, das nicht der Kommune zuzurechnen sei. Auch die Veranstaltung selbst stehe überwiegend im Zusammenhang mit kirchlichen Trägern.

Zwar ist die Jugendvertretung der Verbandsgemeinde als Mitveranstalter beteiligt, sie verfüge jedoch über keine hoheitlichen Befugnisse und unterliege daher nicht der staatlichen Neutralitätspflicht.

Keine Verletzung der Chancengleichheit

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Wahlkampf. Zwar gelte dieser Grundsatz grundsätzlich auch für politische Veranstaltungen im Vorfeld von Wahlen. Er greife jedoch nur dann, wenn die Veranstalter grundrechtsgebunden seien. Dies sei hier nicht der Fall, da die Veranstaltung überwiegend von kirchlichen Einrichtungen getragen werde.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers eine Grundrechtsbindung der Jugendvertretung annehme, sei diese nicht beherrschend, sondern lediglich gleichberechtigter Mitveranstalter. Eine Verpflichtung zur Einladung aller Wahlbewerber bestehe daher nicht.

Gericht betont Gestaltungsfreiheit der Veranstalter

Die Richter stellten klar, dass Veranstalter politischer Diskussionsformate grundsätzlich frei entscheiden dürfen, welche Gäste eingeladen werden – insbesondere dann, wenn keine staatliche Stelle die Veranstaltung dominiert.

Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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Geraldine Werner arbeitet als Redakteurin bei Rhein Nahe Direkt.
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