BAD KREUZNACH. Der Streit um die Schließung des Bäderhauses geht in die nächste Runde. Stadtratsmitglied Werner Lorenz hat nach seinem Ausschluss von der entscheidenden Abstimmung Widerspruch eingelegt. Damit muss sich nun der Stadtrechtsausschuss mit dem Vorgang beschäftigen. Doch selbst wenn Lorenz am Ende Recht bekommen sollte, dürfte sich an der politischen Entscheidung kaum etwas ändern.
Der Stadtrat hatte Ende August mit deutlicher Mehrheit beschlossen, den kommunalen Betrieb des Bäderhauses spätestens zum 30. Juni 2027 einzustellen. Das Ergebnis: 28 Ratsmitglieder stimmten dafür, acht dagegen, eines enthielt sich.
Lorenz hätte die Mehrheit nicht verändert
Werner Lorenz (FDP) durfte an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, weil er als befangen eingestuft worden war. Dagegen wehrt er sich nun formal. Rein rechnerisch ist allerdings klar: Selbst wenn Lorenz an der Abstimmung teilgenommen und gegen die Schließung gestimmt hätte, wäre die Entscheidung mit 28 zu 9 Stimmen immer noch überaus deutlich ausgefallen.
Auch politisch kam die Entscheidung nicht überraschend. Der defizitäre Betrieb des Bäderhauses war zuvor mehrfach Thema in den städtischen Gremien. Rund eine Million Euro Verlust pro Jahr und zusätzlicher Investitionsbedarf in Millionenhöhe hatten die Diskussion um die Zukunft des Hauses erheblich verschärft.
Im Zweifel wird eben noch einmal abgestimmt
Interessant ist deshalb vor allem, welche praktischen Folgen der Widerspruch überhaupt haben kann. Sollte sich herausstellen, dass Lorenz tatsächlich zu Unrecht von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen wurde, könnte der Beschluss rechtlich angreifbar sein. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das Bäderhaus gerettet wäre. Die Gemeindeordnung sieht die Möglichkeit vor, einen fehlerhaft zustande gekommenen Beschluss unter korrekten Bedingungen zu wiederholen. Der Stadtrat könnte also erneut über die Schließung abstimmen – diesmal mit Lorenz am Tisch. Angesichts des ursprünglichen Ergebnisses müsste sich dafür politisch allerdings einiges bewegen.
Ist ein Mieter wirklich unbefangen?
Bleibt die Frage, ob der Ausschluss von Lorenz tatsächlich falsch war. Lorenz ist kein Eigentümer des Bäderhauses, aber Mieter eines der in den angrenzenden Kolonnaden befindlichen Geschäftes und damit wirtschaftlich mit dem Objekt verbunden. Für eine mögliche Befangenheit ist nicht allein entscheidend, wem eine Immobilie gehört. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine politische Entscheidung einem Ratsmitglied einen unmittelbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzung im Fall von Lorenz erfüllt ist, muss nun geklärt werden. Dass die Stadt bei einer solchen Konstellation zumindest eine mögliche Befangenheit gesehen hat, erscheint allerdings nicht völlig aus der Luft gegriffen.
Viel Arbeit – und am Ende dasselbe Ergebnis?
Natürlich hat jedes Ratsmitglied das Recht überprüfen zu lassen, ob es rechtmäßig von einer Beratung und Abstimmung ausgeschlossen wurde. Das gilt unabhängig davon, wie eindeutig anschließend abgestimmt wurde. Man darf aber ebenso fragen, welchen praktischen Nutzen die Auseinandersetzung in diesem konkreten Fall noch hat. Nun müssen sich Verwaltung und Stadtrechtsausschuss mit dem Vorgang beschäftigen, Stellungnahmen und Rechtsfragen prüfen – obwohl die politische Mehrheit bei der entscheidenden Abstimmung kaum deutlicher hätte ausfallen können.
Solche Auseinandersetzungen um persönliche Mitwirkungsrechte können am Ende vor allem eines produzieren: zusätzliche Arbeit für die Verwaltung. Denn selbst wenn Lorenz Recht bekommt, könnte der Stadtrat die Entscheidung unter korrekten Bedingungen wiederholen. Aus dem Streit um das Bäderhaus wird damit zunehmend ein Streit ums Verfahren.
Ob Lorenz bei der ersten Abstimmung hätte mitentscheiden dürfen, ist eine berechtigte Rechtsfrage. Dass seine Teilnahme die Schließung des Bäderhauses verhindert hätte, ist dagegen angesichts von 28 Ja-Stimmen äußerst unwahrscheinlich.
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