Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am Freitag einem immissionsschutzrechtlichen Eilantrag gegen das für Samstag geplante „Evergreen“-Festival stattgegeben.
Ausnahmegenehmigung für „Evergreen“-Festival
Die Verbandsgemeinde Birkenfeld hatte der Veranstalterin des Festivals drei Tage vor der Veranstaltung eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese erlaubte am Veranstaltungstag eine Überschreitung der üblicherweise geltenden Ruhezeiten sowie der zulässigen Lärmpegel durch den Einsatz von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
Gegen diese Ausnahmegenehmigung legte ein Anwohner Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Gericht sieht Mängel in der Begründung
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt. Nach Auffassung der Richter verletzte die Ausnahmegenehmigung immissionsschutzrechtliche Bestimmungen, die dem Schutz Dritter dienen.
Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens stützte das Gericht seine Entscheidung in erster Linie auf die Begründung der Ausnahmegenehmigung. Diese sei nicht ausreichend tragfähig gewesen.
Nach Ansicht des Gerichts wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Veranstaltung während der Nachtzeit im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse erforderlich gewesen sei. Für ein überwiegendes Interesse der Veranstalterin fehlten entsprechende Ausführungen. Ebenso sei ein ausreichendes öffentliches Interesse nicht überzeugend begründet worden.
Keine ausreichende kommunale Bedeutung erkennbar
Auch die Begründung für den angeordneten Sofortvollzug überzeugte das Gericht nicht. Der angeführte drohende Verlust kultureller Infrastruktur sei nicht nachvollziehbar, da das Festival erstmals im Jahr 2024 stattgefunden habe und sich auf das Gelände der Beigeladenen beschränke.
Nach Auffassung der Richter ließ sich außerdem nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Schutz der Nachtruhe wegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse erfüllt seien. Die Veranstaltung diene weder der Pflege historischen oder kulturellen Brauchtums noch sei eine besondere kommunale Bedeutung ausreichend belegt.
Auch die Besucherzahl sei hierfür kein überzeugendes Argument, da viele Besucher aus der weiteren Umgebung stammen könnten. Maßgeblich sei vielmehr die Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft.
Lärmgrenzen nicht ausreichend begründet
Das Gericht beanstandete zudem die Zulassung eines Lärmpegels von bis zu 70 dB(A) sowie Geräuschspitzen bis 90 dB(A) zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. Nach der Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz müsse bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Akzeptanz ausdrücklich begründet werden, warum nächtliche Überschreitungen des Richtwertes von 55 dB(A) zumutbar seien.
Die Ausnahmegenehmigung habe sich jedoch lediglich auf geringe Beeinträchtigungen bezogen, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb diese notwendig und den Nachbarn zuzumuten seien.
Darüber hinaus äußerte das Gericht Zweifel daran, ob für das „Evergreen“-Festival überhaupt eine sogenannte Sonderfallbeurteilung in Betracht komme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Veranstaltung nicht an einem anderen Ort stattfinden könne. Auch die erforderliche soziale Akzeptanz sei fraglich.


