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Illegaler Müll bleibt Aufgabe der Kommunen

Quelle: Rhein Nahe Direkt

Illegaler Müll auf kommunalen Grundstücken sorgt regelmäßig für Ärger und hohe Kosten. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ändert daran im Landkreis Bad Kreuznach zunächst nichts. Denn laut Kreisverwaltung bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Kann niemand den Verursacher ermitteln, muss der jeweilige Grundstückseigentümer handeln.

Bei öffentlichen Grundstücken trifft diese Aufgabe deshalb weiterhin die zuständige Kommune. Weder der Abfallwirtschaftsbetrieb noch die Untere Abfallbehörde übernehmen automatisch die Entsorgung.

Bundesgericht entschied über Müll im Wald

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2026. Anfang Juli veröffentlichte das Gericht die Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.24.

Dabei ging es jedoch um illegal entsorgten Abfall auf einem Waldgrundstück. Für dieses Grundstück galt ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundeswaldgesetz. Deshalb musste der Eigentümer den freien Zugang zum Grundstück ermöglichen.

Das Gericht sah deshalb keine ausreichende tatsächliche Sachherrschaft des Eigentümers über den illegalen Abfall. Folglich musste der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger den Müll beseitigen.

Entscheidender Unterschied liegt beim freien Zugang

Nach Einschätzung kommunaler Spitzenverbände lässt sich dieses Urteil jedoch nicht einfach übertragen. Denn Kommunen müssen ihre Grundstücke nicht grundsätzlich für alle Menschen öffnen.

Eine Stadt kann Flächen zwar für den allgemeinen Gebrauch freigeben. Allerdings trifft sie diese Entscheidung selbst. Das Gesetz zwingt sie dazu nicht automatisch.

Genau deshalb bleibt laut Kreisverwaltung die Sachherrschaft der Kommune über das Grundstück bestehen. Somit bleibt auch illegaler Müll auf kommunalen Grundstücken Aufgabe der jeweiligen Gebietskörperschaft.

Kreis lässt Urteil zusätzlich prüfen

Die Kreisverwaltung verweist auf ihre bestehende Satzung sowie das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz. Deshalb sieht sie aktuell keinen Grund für eine Änderung der bisherigen Praxis.

Kann die Behörde einen Verursacher feststellen, gelten andere Voraussetzungen. Bleibt dieser jedoch unbekannt, muss die zuständige Gebietskörperschaft den Müll beseitigen.

Trotzdem lässt der Landkreis das Urteil zusätzlich rechtlich prüfen. Der Verband kommunaler Unternehmen beschäftigt sich derzeit ebenfalls mit der Entscheidung.

Sollte diese Prüfung zu einem anderen Ergebnis führen, will der Landkreis erneut informieren. Bis dahin gilt die bisherige Regelung weiter. Für Städte und Gemeinden im Landkreis Bad Kreuznach ändert sich deshalb vorerst nichts.

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Thorsten Subat arbeitet als Redaktionsleiter bei Rhein Nahe Direkt.Sein Fokus liegt auf kommunalen Themen, Veranstaltungen und gesellschaftlich relevanten Entwicklungen. Dabei legt er Wert auf gründliche Recherche und verständliche Darstellung komplexer Themen.

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